AEB
§ 1 Geltungsbereich:
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (fortan nur „Einkaufsbedingungen“) gelten für alle zwischen der WERBEZEICHEN AG (fortan kurz „WERBEZEICHEN“) und deren Vorlieferanten / Zulieferer / Hersteller (fortan kurz „Lieferant“) abgeschlossenen Verträge über sämtliche Lieferungen und Leistungen, die von WERBEZEICHEN beauftragt werden. Die Einkaufsbedingungen erfassen sowohl Kaufverträge, als auch Dienstverträge sowie Werk- und Werklieferungsverträge. Diese Einkaufbedingungen werden bei Erteilung des ersten Auftrags oder der ersten Bestellung mit dem Lieferanten vereinbart und gelten in ihrer jeweiligen Fassung für alle künftigen Aufträge, Bestellungen und Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht nochmals hingewiesen wird.
2. Die WERBEZEICHEN-Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten, die von WERBEZEICHEN nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind für WERBEZEICHEN unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Lieferungen und Leistungen des Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen vorbehaltlos von WERBEZEICHEN angenommen werden.
3. Es gelten auch unsere Lieferantenrichtlinien („code of conduct“) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Auftrag und Vertragsschluss:
1. Aufträge, Bestellungen und Vereinbarungen sind für WERBEZEICHEN als Auftraggeber nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt oder mündlich erteilt und schriftlich bestätigt worden sind, wobei insoweit die elektronische Übermittlung (insbesondere per E-Mail) und die Übermittlung per Telefax ausreichend sind. Der Lieferant kann Aufträge und Bestellungen von WERBEZEICHEN nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Auftragserteilung annehmen und schriftlich bestätigen. Eine Annahme und Bestätigung unter Einschränkungen oder sonstigen Änderungen führt ohne unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung zu keinem Vertragsschluss.
2. An jeglichen Abbildungen, Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, welche WERBEZEICHEN dem Lieferanten zur Verfügung stellt, behält sich WERBEZEICHEN die ausschließlichen und unbeschränkten Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von WERBEZEICHEN nicht zugänglich gemacht werden: Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung des Auftrags oder der Bestellung sind sie an WERBEZEIHEN unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen:
1. Der in dem Auftrag oder der Bestellung von WERBEZEICHEN ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung gilt der Preis für Lieferung frei Haus („DDP – Delivery Duty Paid“) und schließt Verpackung, Transport und Versicherung („CIP – Carriage, Insurance Paid“) sowie etwaig anwendbare gesetzliche Umsatzsteuer ein.
2. Rechnungen des Lieferanten können von WERBEZEICHEN nur berücksichtigt und bearbeitet werden, wenn diese den jeweils für WERBEZEICHEN als Rechnungsempfänger geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. In Rechnungen sind insbesondere sämtliche Positionen unter Angabe der jeweiligen Bestell- und Artikelnummer, des Netto- Stückpreises, der Artikelbeschreibung, der Menge oder des Gewichts aufzuführen. Eine etwaig anzusetzende Umsatzsteuer ist unter Angabe der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer des Lieferanten gesondert auszuweisen. Der Lieferant haftet WERBEZEICHEN gegenüber für sämtliche Folgen, welche darauf beruhen, dass Rechnungen des Lieferanten nicht die vorstehend dargestellten Mindestangaben und/oder den gesetzlichen Erfordernissen genügen, soweit er nicht darlegt und nachweist, dass er diese Folgen weder ganz noch teilweise zu vertreten hat.
3. Rechnungen des Lieferanten werden, soweit nicht hiervon abweichend schriftlich vereinbart, grundsätzlich 14 Tage nach Rechnungseingang abzügl. 3 % Skonto oder 30 Tage nach Rechnungseingang netto zur Zahlung fällig. Der Eintritt der Fälligkeit einer Rechnungsforderung des Lieferanten setzt zwingend voraus, dass
- die Ware, welche Gegenstand der Rechnung ist, vollständig an dem von WERBEZEICHEN benannten Lieferort eingetroffen ist,
- diese Ware keine erkennbaren Mängel aufweist und
- dass die Rechnung einen prüffähigen und ordnungsgemäßen Inhalt aufweist.
Bei notwendig werdender Rückgabe einer Rechnung aus einem von WERBEZEICHEN nicht zu vertretenden Grund tritt Fälligkeit frühestens 3 Tage nach Eingang der ordnungsgemäß berichtigten Rechnung bei uns ein. Erfolgt eine Lieferung durch den Lieferanten früher als mit WERBEZEICHEN vertraglich vereinbart und geht WERBEZEICHEN für eine solche vorzeitige Lieferung eine Rechnung des Lieferanten vor dem vereinbarten Liefertermin zu, so gilt als Datum des Rechnungseingangs der Tag des ursprünglich vereinbarten Liefertermins.
4. Der Lieferant verpflichtet sich, WERBEZEICHEN Änderungen seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. Sofern diese Mitteilungspflicht verletzt wird, erfolgen Zahlungen auf die WERBEZEICHEN bislang bekannten Geschäftskonten des Lieferanten mit schuldbefreiender Wirkung.
5. Sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist, liefert der Lieferant auf entsprechende Anforderung von WERBEZEICHEN ohne Berechnung Musterstücke zur Prüfung von angebotenen Qualitäts- und Leistungsnormen sowie Ausstellungsstücke und übernimmt auch die hierbei anfallenden Frachtkosten. Auf Anforderung stellt der Lieferant WERBEZEICHEN für Werbemaßnahmen geeignete Werbebilder ohne gesonderte Berechnung zur Verfügung.
6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen WERBEZEICHEN in gesetzlichem Umfang zu. Im Übrigen behält sich WERBEZEICHEN im Falle von Leistungsstörungen sowie bei mangelhafter Lieferung oder Leistung, unbeschadet weitergehender Rechte, einen Sicherheitseinbehalt in Höhe des Dreifachen des voraussichtlichen auf der Leistungsstörung beruhenden Schadenersatzanspruchs oder Minderwerts der Lieferung oder Leistung vor.
7. Der Lieferant ist nur und ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Zustimmung berechtigt, Forderungen gegen WERBEZEICHEN an Dritte abzutreten. § 354a HGB wird durch diese Regelung nicht abbedungen.
§ 4 Lieferzeit – Lieferung – Gefahrübergang:
1. Die von WERBEZEICHEN in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum gilt als mit dem Lieferanten verbindlich vereinbart.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, WERBEZEICHEN unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vertraglich vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Hierbei hat der Lieferant die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung anzugeben. Auf etwaig nicht vorliegende, aber notwendige, von WERBEZEICHEN zu stellende Informationen und/oder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese vorab schriftlich mit angemessener Frist von WERBEZEICHEN angefordert hat. Den WERBEZEICHEN aus einer schuldhaft unterlassenen oder verspäteten Anzeige einer Lieferverzögerung entstehenden Schaden hat der Lieferant zu erstatten. Die Annahme der verspäteten Lieferung/ Leistung bzw. einer Teillieferung durch WERBEZEICHEN beinhaltet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
3. Sobald erkennbar ist, dass ein vereinbarter Liefertermin von Seiten des Lieferanten nicht eingehalten werden kann, ist WERBEZEICHEN zur Minderung eines hierauf beruhenden Schadens berechtigt, eine Ersatzlieferung mit einer anderen Versandart (z. B. anderes Beförderungsmittel, Express, etc.) zu verlangen. Eventuell entstehende Mehrkosten aus der Nutzung dieser anderen Versandart sind in einem solchen Fall in vollem Umfang vom Lieferanten zu tragen.
4. Zu Teillieferungen ist der Lieferant nur berechtigt, wenn dies zuvor mit WERBEZEICHEN schriftlich vereinbart wurde. Erfolgt eine Lieferung durch den Lieferanten früher als mit WERBEZEICHEN vertraglich vereinbart, behält sich WERBEZEICHEN ausdrücklich das Recht vor, die zu früh gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten unfrei zurückzusenden.
5. Bei Eintritt eines Lieferverzugs ist WERBEZEICHEN, unbeschadet hierauf beruhender gesetzlicher Ansprüche, berechtigt, für jede begonnene Woche des Lieferverzugs vom Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 1%, insgesamt jedoch höchstens 10 %, des ausstehenden Bestellwerts zu fordern. Hiervon unberührt bleibt das Recht von WERBEZEICHEN, dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist vom betreffenden Vertrag zurückzutreten und vom Lieferanten Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu fordern. Dem Lieferanten steht das Recht zu, Schadenersatzansprüchen von WERBEZEICHEN mit dem Nachweis entgegen zu treten, dass der Lieferverzug nicht von ihm zu vertreten ist. Die Annahme verspäteter Lieferungen und Leistungen durch WERBEZEICHEN stellt keinen Verzicht auf die Geltendmachung der vorgenannten Ansprüche dar.
6. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen, Etiketten und Verpackungen unsere Bestellnummer und die betreffende Artikelnummer nebst Warenbezeichnung anzugeben; unterlässt er dies, so sind hierauf beruhende Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von WERBEZEICHEN zu vertreten.
7. Der Lieferant trägt das Transportrisiko bis zur Ablieferung an die von WERBEZEICHEN gewünschte Empfängeranschrift und die Übergabe an den jeweiligen Empfänger. Die vorgenannte Regelung zur Übernahme des Transportrisikos gilt unabhängig davon, welche Partei die Beauftragung der Transportunternehmer vornimmt und deren Rechnung begleicht. Auch in den Fällen, in denen WERBEZEICHEN die Beauftragung und Abrechnung gegenüber dem Transportunternehmern vornimmt, trägt der Lieferant die Transportgefahr.
§ 5 Gewährleistung:
1. WERBEZEICHEN wird vom Lieferanten gelieferte Ware, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, prüfen und erkennbare offene Mängel der Lieferung und Leistung innerhalb angemessener Frist rügen.
2. Im Einzelfall von WERBEZEICHEN vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzgrenzen sind für den Lieferanten verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Zeichnungen über die Art der Ausführung und den Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von WERBEZEICHEN vorgelegten Zeichnungen und Mustern, die WERBEZEICHEN für die Ausführungen einer oder mehrerer Bestellungen zur Verfügung stellt, besteht für WERBEZEICHEN keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, WERBEZEICHEN über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass die betroffene Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Zeichnungen, Rezepturen und Mustern.
3. Jede vom Lieferanten abgegebene Qualitätsbeschreibung oder sonstige Angabe zur Ware, zum Produkt oder zur Leistung, gleich ob vertraglich, in der Werbung, Analyseangabe oder Produktbroschüre oder vergleichbaren Medien, sei es mündlich oder schriftlich, gilt als Beschaffenheitsangabe und Haltbarkeitsgarantie im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Sämtliche Lieferungen und Leistungen haben den anerkannten Regeln der Technik, einer zwischen WERBEZEICHEN und dem Lieferanten vereinbarten Leistungsbeschreibung, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften zuständiger Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbände zu entsprechen.
4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall ist der Lieferant bei einem Mangel, zu dem insbesondere auch die Abweichung von der vereinbarten oder garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit zählt, nach der Wahl von WERBEZEICHEN zur Nacherfüllung im Wege der Reparatur, zum Austausch der mangelhaften Teile oder zur Ersatzlieferung neuer Ware verpflichtet. Einer Fristsetzung durch uns bedarf es dann nicht, wenn der Lieferant Nacherfüllung verweigert oder diese fehlgeschlagen oder uns unzumutbar ist. In diesen Fällen sowie bei fruchtlosem Fristablauf oder bei besonderer Eilbedürftigkeit, insbesondere zur Abwehr drohender Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden, können wir auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt bei alledem ausdrücklich vorbehalten.
5. Die Sachmängelansprüche von WERBEZEICHEN verjähren nicht vor Ablauf von 3 Jahren, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Dauer der Ablaufhemmung gem. § 445 b Abs. 2 Satz 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
6. Der Lieferant verpflichtet sich auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zur Vorhaltung von Ersatzteilen soweit ihm dies zumutbar und für WERBEZEICHEN erforderlich ist. Für den Fall des Eingangs von Reklamationen verpflichtet sich der Lieferant, Ersatzteile innerhalb einer Frist von höchstens 2 Wochen nach dem Eingang der Reklamation zu beschaffen und, soweit von WERBEZEICHEN verlangt, Nachbesserungen/Reparaturen innerhalb von 3 Wochen ab dem Tag des Eingangs der Reklamation vorzunehmen.
§ 6 Produkthaftung – Rückruf:
1. Der Lieferant ist verpflichtet, WERBEZEICHEN von jeglichen Schadenersatzansprüchen Dritter aufgrund eines auf einem dem Lieferanten zuzurechnenden Produktmangels entstandenen Schadens, einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche, auf erstes Anfordern freizustellen, wenn der Lieferant die Ursache für diesen Produktmangel in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat oder im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass alle für den Verkauf der Waren am Bestimmungsort erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere notwendige Genehmigungen, Lizenzen, Prüfzeugnisse, Zertifikate, etc. für die Einhaltung technischer Sicherheitsnormen und Ausführungsvorschriften, für ordnungsgemäße Kennzeichnungen, insbesondere eine von WERBEZEICHEN definierte Chargenkennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Verpackung usw. vorliegen.
3. Muss WERBEZEICHEN aufgrund eines Schadensfalls im Sinn des vorstehende § 6 Ziff. 1 eine Rückrufaktion durchführen, so ist der Lieferant verpflichtet, WERBEZEICHEN etwaige Aufwendungen und Kosten gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird WERBEZEICHEN den Lieferanten – soweit möglich und zeitlich zumutbar – unterrichten und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Hiervon unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen alle Risiken aus einer Produkthaftung einschließlich des Produktrückrufs mit einer angemessenen Deckungssumme zu versichern und während der Geschäftsbeziehungen mit WERBEZEICHEN eine Produkthaftpflichtversicherung für Personenschaden und Sachschaden zu unterhalten. Der Lieferant hat WERBEZEICHEN auf Verlangen den Abschluss einer solchen Versicherung nachzuweisen. Die Abwicklungskosten und Aufwendungen etwaiger auf einer Produkthaftungsangelegenheit beruhenden Versicherungsfälle und Rechtsstreitigkeiten trägt der Lieferant. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche von WERBEZEICHEN bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Schutzrechte:
1. Der Lieferant versichert und steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Leistung, insbesondere mit den von ihm gelieferten Produkten keine Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, wie Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Designrechte oder Urheberrechte verletzt werden.
2. Der Lieferant verpflichtet sich WERBEZEICHEN von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung ihrer Schutzrechte, wie z.B. von Urheber-, Patent-, Design- und anderen immateriellen Schutzrechten, durch vom Lieferanten gelieferte Produkte auf erstes Anfordern freizustellen. Die Pflicht des Lieferanten zur Freistellung umfasst auch alle notwendigen Aufwendungen, die WERBEZEICHEN im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme und deren Abwehr entstehen.
3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung von WERBEZEICHEN die Ansprüche Dritter anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen. Die Freistellungsansprüche von WERBEZEICHEN verjähren nach drei Jahren, gerechnet ab Kenntnis von WERBEZEICHEN von der Inanspruchnahme durch Dritte, spätestens jedoch nach 10 Jahren ab Lieferung oder Leistung.
4. Eine Pflicht des Lieferanten zur Freistellung besteht nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von WERBEZEICHEN vorgegebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleich kommenden sonstigen Beschreibungen oder in anderer Form hergestellt hat und ihm schuldlos unbekannt geblieben ist, dass hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt werden.
5. Im Zusammenhang mit den von WERBEZEICHEN dem Lieferanten zum Zwecke der Auftragsausführung und Bestellabwicklung überlassenen Werkzeugen, Modellen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen entstehen auf Seiten des Lieferanten keine eigenen gewerblichen Schutzrechte. Sämtliche Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte sowie Marken- und Urheberrechte verbleiben ausschließlich bei WERBEZEICHEN. Dem Lieferanten ist es nicht gestattet, Unternehmens- und Geschäftskennzeichen von WERBEZEICHEN ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung als Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, insbesondere in der Werbung oder auf Websites und zwar weder als Titletag, Metatag, Keyword noch im Rahmen von Google Adword Werbeangeboten.
6. Sollten aufgrund der Benutzung zu Gunsten von WERBEZEICHEN bestehender gewerblicher Schutzrechte oder durch die Fertigung von beauftragten Waren und Produkten gleichwohl eigene selbständige Rechte des Lieferanten entstanden sein, so ist der Lieferant verpflichtet, auf eine Geltendmachung dieser Rechte gegenüber WERBEZEICHEN zu verzichten und eine Übertragung dieser Rechte auf WERBEZEICHEN vorzunehmen.
7. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von WERBEZEICHEN in eigenem Namen Ansprüche und Rechte zu Gunsten von WERBEZEICHEN bestehenden Schutzrechten geltend zu machen oder für beauftragte Waren und Produkte anzumelden.
§ 8 Eigentumsvorbehalt – Beistellung:
1. Sofern WERBEZEICHEN Teile beim Lieferanten beistellen, behalten sich WERBEZEICHEN hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden vom Lieferanten für WERBEZEICHEN vorgenommen. Wird Vorbehaltsware von WEBEZEICHEN mit anderen, WERBEZEICHEN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt WERBEZEICHEN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der WERBEZEICHEN gehörenden Sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2. Wird die von WERBEZEICHEN beigestellte Sache mit anderen, WERBEZEICHEN nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt WERBEZEICHEN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant WERBEZEICHEN anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für WERBEZEICHEN.
3. Im Übrigen verbleiben alle Teile und Unterlagen, die der Lieferant zur Auftragsabwicklung von WERBEZEICHEN erhält, im Eigentum von WERBEZEICHEN. Der Lieferant darf diese nur mit schriftlicher Zustimmung von WERBEZEICHEN außerhalb der Auftragsausführung verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Auftrags hat der Lieferant diese auf eigene Kosten unverzüglich an WERBEZEICHEN zurückzugeben.
§ 9 Werkzeuge – Überlassung:
1. Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben sämtliche Eigentumsrechte an den dem Lieferanten zur Nutzung überlassenen Werkzeuge bei WERBEZEICHEN. Diese dürfen vom Lieferanten nur für die Abwicklung von Aufträgen und Bestellungen von WERBEZEICHEN verwendet werden. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von WERBEZEICHEN bestellten Waren einzusetzen. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist ihm nicht gestattet.
2. Bei der Aufbewahrung, Nutzung und Pflege von Werkzeugen, welche im Eigentum von WERBEZEICHEN stehen, hat der Lieferant die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten zu wahren. Der Lieferant ist verpflichtet, an den Werkzeugen von WERBEZEICHEN etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat der Lieferant WERBEZEICHEN sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so kann dies zu Schadensersatzansprüchen führen.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, die WERBEZEICHEN gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Zum Nachweis der Versicherung hat der Lieferant WERBEZEICHEN auf Verlangen die Versicherungspolice vorzulegen. Der Lieferant tritt WERBEZEICHEN alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; WERBEZEICHEN nimmt die Abtretung an.
4. Dem Lieferanten ist jede rechtsgeschäftliche Verfügung über die von WERBEZEICHEN überlassenen Werkzeuge untersagt, insbesondere deren Überlassung an Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Einwilligung von WERBEZEICHEN. Wird eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten bekannt oder ist dieser Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt, ist WERBEZEICHEN berechtigt, die Stellung von geeigneten Sicherheiten zu verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, WERBEZEICHEN über derartige Umstände umgehend zu unterrichten.
5. WERBEZEICHEN kann jederzeit ohne Angabe von Gründen die Herausgabe der von WERBEZEICHEN überlassenen Werkzeuge verlangen. Der Lieferant ist auch ohne ausdrückliches Verlangen verpflichtet, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Kündigung eines Auftrags, nach Ausführung der Bestellung oder nach einer Beendigung der Geschäftsbeziehung mit WERBEZEICHEN die ihm überlassenen Werkzeuge an WERBEZEICHEN zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an von WERBEZEICHEN zur Verfügung gestellten Werkzeugen steht dem Lieferanten in keinem Fall zu.
§ 10 Lieferexklusivität:
Der Lieferant verpflichtet sich, Produkte, welche vereinbarungsgemäß Gegenstand von Belieferungen des Lieferanten an WERBEZEICHEN sind, ohne ausdrückliche Zustimmung von WERBEZEICHEN oder soweit nicht hiervon abweichend zwischen den Parteien vereinbart, nicht an Dritte zu verkaufen, zu liefern oder anderweitig in Verkehr zu bringen. Hiervon umfasst sind auch Produkte, welche sich nur geringfügig von den vom Lieferanten an WERBEZEICHEN zu liefernden Produkten unterscheiden, z.B. durch Farb-, Stoff- oder Oberflächenänderungen oder abweichende Abmessungen, jedoch den kerngleichen Gesamteindruck hervorrufen.
§ 11 Qualitätsstandards:
1. Als Auftraggeber behalten wir uns vor, im Rahmen eines Qualitätsmanagements Qualitätsstandards zu definierten und Maßnahmen für ein Nachhaltigkeitsmanagement vorzugeben, die vom Lieferant einzuhalten sind. Die Elemente des Qualitäts- und Nachhaltigkeitsmanagements dienen der Gewährleistung einer vereinbarten einheitlichen Produkt- und Leistungsqualität im Rahmen einer konzeptionellen Qualitätsmessung und Qualitätsverbesserung. Die Umsetzung der von uns vorgegebenen Maßnahmen des Qualitätsmanagements ist für den Lieferant verpflichtend. Der Lieferant verpflichtet sich, unser Qualitätsmanagement aktiv zu unterstützen und die Umsetzung zu gewährleisten.
§ 12 Geheimhaltung:
1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle von WERBEZEICHEN erhaltenen Abbildungen, Muster, Modelle, Zeichnungen und Berechnungen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von WERBEZEICHEN offen gelegt werden. Der Geheimhaltung unterliegen auch und im Besonderen anvertraute Unterlagen, Vorlagen, insbesondere technische und betriebswirtschaftliche Daten sowie sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, von denen der Lieferant im Rahmen der Zusammenarbeit mit WERBEZEICHEN erfährt. Der Lieferant verpflichtet sich, geschäftliche und betriebliche Daten, insbesondere technische, strategische und betriebswirtschaftliche Daten und Informationen aus der Zusammenarbeit mit WERBEZEICHEN nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten in sonstiger Weise zugänglich zu machen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, geheimhaltungsbedürftige Informationen und Daten ausnahmslos nur für eine dem Auftragszweck dienende Verarbeitung und Abwicklung zu nutzen und sich jeden Verstoßes gegen Rechtsvorschriften sowie jedes Missbrauchs, auch gegen Datenschutzbestimmungen, zu enthalten. Er hat insbesondere den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen sowie dem Missbrauch durch Dritte vorzubeugen.
3. Dem Lieferanten von WERBEZEICHEN übergebene Unterlagen und Daten, auch in elektronischer Form, dürfen nicht fotokopiert oder auf sonstige Weise vervielfältigt werden, soweit die vorstehenden Grundsätze nicht sichergestellt sind. Nach Auftragserfüllung ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche Unterlagen und Datensätze an WERBEZEICHEN zurückzugeben oder diese zu vernichten und WERBEZEICHEN die Vernichtung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
4. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Auftrags und nach Beendigung der Vertragsbeziehung; sie erlischt nur, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
5. Es ist dem Lieferanten ausdrücklich untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung mit der Geschäftsbeziehung zu WERBEZEICHEN zu werben.
6. Im Falle einer festgestellten Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen ist der Lieferant zum Ersatz des WERBEZEICHEN hierdurch entstehenden Schadens und zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000,00 für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet. Das gilt nicht, wenn der Lieferant die Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung nicht zu vertreten hat.
7. Der Lieferant ist sich dessen bewusst, dass die Mitteilung und der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an unbefugte Dritte strafbar ist. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Lieferant ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch Anwendung technischer Mittel, Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder auf sonstige Weise unbefugt verschafft oder sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er sich auf diese Weise beschafft hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
§ 13 Anwendbares Recht / Gerichtsstand:
1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG).
2. Gerichtsstand für Streitigkeiten über Lieferungen und Leistungen sowie Zahlungen, als auch für sämtliche sich zwischen dem Lieferanten und WERBEZEICHEN ergebenden Streitigkeiten aus der zwischen ihnen bestehenden Geschäftsbeziehung ist München. Hiervon unberührt bleibt das Recht von WERBEZEICHEN den Lieferanten an seinem Unternehmenssitz zu verklagen.
§ 14 Vertragssprache:
Die vorliegenden Einkaufsbedingungen sind deutscher und englischer Sprache abgefasst. Bei inhaltlichen Widersprüchen zwischen beiden Sprachfassungen gilt die Fassung der Einkaufsbedingungen in deutscher Sprache als für die Parteien verbindliche Regelung.
§ 15 Schlussbestimmungen:
(1) Dieser Einkaufsbedingungen ersetzen alle eventuell vorangegangenen schriftlichen und mündlichen Abreden zwischen den Parteien.
(2) Sämtliche Anlagen zu diesen Einkaufsbedingungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil.
(3) Ergänzungen und/oder Änderungen dieser Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden zu diesen Einkaufsbedingungen bestehen nicht.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen oder Teile davon unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesen Einkaufsbedingungen eine Lücke herausstellen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie die der Einkaufsbedingungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke tritt eine Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien bei Vereinbarung der Einkaufsbedingungen gewollt haben, oder nach dem Sinn und Zweck dieser Einkaufsbedingungen gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.